Weitere Entscheidung unten: LG Konstanz, 26.11.1992

Rechtsprechung
   LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93   

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https://dejure.org/1993,8926
LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93 (https://dejure.org/1993,8926)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.04.1993 - 11 T 2/93 (https://dejure.org/1993,8926)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. April 1993 - 11 T 2/93 (https://dejure.org/1993,8926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 293 Abs. 2, 294
    Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GmbHR 1993, 443
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1999 BGHZ 105, 324, 336 f. ausgesprochen, daß der Abschluß eines solchen Unternehmensvertrages und die damit verbundene Haftung zur Existenzfrage der herrschenden Gesellschaft werden könne.

    Daß der Gesetzgeber mit dem letzten Änderungsgesetz zum GmbH Recht keine dem Aktiengesetz entsprechenden konzernrechtlichen Regelungen getroffen hat, bedeutet keine abschließende Regelung, wie der Bundesgerichtshof, BGHZ 105, 324 f. überzeugend dargelegt hat.

  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    Auszug aus LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93
    Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 1992 (Siemens, NJW 1992, 1452 ), es bestehe auch bei der herrschenden Gesellschaft eine Eintragungspflicht.

    Gesellschaft eintragungsfähig und eintragungspflichtig, siehe BGH NJW 1992, 1452 ; Emmerich in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz , Band I, 8. Aufl., 1993, Anhang Konzernrecht, Rdziffer 264; Hans-Joachim Priester, Bildung und Auflösung des GmbH-Vertragskonzern, ZGR -Sonderheft 6, Seite 151, 175; Schneider, WM 1996, 181, 187; Heribert Heckschen DB 1989, 29, 31.

  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus LG Bonn, 27.04.1993 - 11 T 2/93
    Gesellschaft eintragungsfähig und eintragungspflichtig, siehe BGH NJW 1992, 1452 ; Emmerich in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz , Band I, 8. Aufl., 1993, Anhang Konzernrecht, Rdziffer 264; Hans-Joachim Priester, Bildung und Auflösung des GmbH-Vertragskonzern, ZGR -Sonderheft 6, Seite 151, 175; Schneider, WM 1996, 181, 187; Heribert Heckschen DB 1989, 29, 31.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21

    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der

    Weitergehend hat das Landgericht Bonn (Beschluss vom 27.04.1993, Az. 11 T 2/93, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass der Abschluss eines Unternehmensvertrags auch im Register der herrschenden GmbH eintragungsfähig und auch eintragungspflichtig sei.
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Rechtsprechung
   LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5171
LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92 (https://dejure.org/1992,5171)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.11.1992 - 3 HT 1/92 (https://dejure.org/1992,5171)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26. November 1992 - 3 HT 1/92 (https://dejure.org/1992,5171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GmbHR 1993, 443
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
    Auf der Grundlage der durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988 (BGHZ 105, 324 ff.) aufgestellten Erfordernisse ist neben dem Aufhebungsvertrag der zustimmende Beschluß der Gesellschafterversammlung sowohl der herrschenden wie auch der beherrschten GmbH nachzuweisen.

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt hat, ändert der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den rechtlichen Status der abhängigen GmbH und ist als satzungsgleicher Organisationsvertrag zu qualifizieren (vgl. BGHZ 103, 1 (4); 105, 324 (331); NJW 1992, 1452 (1454)).

    Aus diesem Grund unterliegt der Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages als satzungsgleiches Rechtsgeschäft der analogen Anwendung der §§ 53, 54 GmbHG (ausdrucklich BGHZ 105, 324 (339); Ulmer, in: Hachenburg, 8. Aufl. 1991, § 53 RdNr. 154; für eine unmittelbare Anwendung:.

    112 ff.), ist zwar zuzugestehen, daß auch der Bundesgerichtshof auf die Wertung des AG-Vertragskonzens, des § 293 Abs. 11 AktG , verwiesen hat (vgl. BGHZ 105, 324 (335)), um eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung des herrschenden Unternehmens zu begründen.

    Da es sich vorliegend um eine Einmann-GbmH handeln kann auch die in dem Beschluß vom 24.10.1988 durch den Bundesgerichtshof offen gelassenen Frage, welche konkreten Mehrheitserfordernisse in dieser Hinsicht gelten (vgl. BGHZ 105, 324 (332)), unbeantwortet bleiben.

    Die Argumente, die der Bundesgerichtshof zur Begründung einer Zustimmung gegenüber dem Abschluß des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf seiten der herrschenden Gesellschaft vorgebracht hat (vgl. BGHZ 105, 324 (333 ff.)), treffen auch gleichermaßen auf die einvernehmliche Vertragsaufhebung zu (anders, aber ohne weitere Begründung Ulmer, a.a.0., § 53 RdNr. 157).

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf das Weisungsrecht, gem. §§ 37 Abs. 1, 45, 46 Nr. 6 GmbHG verwiesen werden (vgl. BGH NJW 1992, 1452 (1454) gegen Gäbelein GmbHR 1989, 502 (503)), da der internen Gesellschafterweisung zur (Nicht-) Aufhebung im Gegensatz zu einem formellen Zustimmungsbeschluß kein Erfordernis der Wirksamkeit der Aufhebung des Unternehmensvertrages sein kann und da die Vertragsaufhebung auch bei fehlender Weisung grundsätzlich wirksam bleibt (vgl. entsprechend BGHZ 105, 324 (334 f.) m.w.N.).

    Ebensowenig kann entgegengesetzt werden, daß im GmbH-Recht eine dem § 119 Abs. 11 AktG entsprechende Regelung fehlt (ablehnend auch BGHZ 105, 324 (335), allerdings ohne konkrete Bezugnahme; einschränkender nunmehr BGH NJW 1992, 1452 (1454)).

    Die weitere Überlegung, unternehmensteuerliche Aspekte zur Ermittlung der Anmeldungs- und Eintragungserfordernisse heranzuziehen, scheitert an dem in BGHZ 105, 324 (339) bekräftigten zweckbedingten Unterschied zwischen dem Steuer- und Gesellschaftsrecht.

  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt hat, ändert der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den rechtlichen Status der abhängigen GmbH und ist als satzungsgleicher Organisationsvertrag zu qualifizieren (vgl. BGHZ 103, 1 (4); 105, 324 (331); NJW 1992, 1452 (1454)).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die herrschende GmbH, wie auch in der vorliegenden Konstellation, Alleingesellschafterin der abhängigen GmbH ist (BGH NJW 1992, 1452 (1454)).

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf das Weisungsrecht, gem. §§ 37 Abs. 1, 45, 46 Nr. 6 GmbHG verwiesen werden (vgl. BGH NJW 1992, 1452 (1454) gegen Gäbelein GmbHR 1989, 502 (503)), da der internen Gesellschafterweisung zur (Nicht-) Aufhebung im Gegensatz zu einem formellen Zustimmungsbeschluß kein Erfordernis der Wirksamkeit der Aufhebung des Unternehmensvertrages sein kann und da die Vertragsaufhebung auch bei fehlender Weisung grundsätzlich wirksam bleibt (vgl. entsprechend BGHZ 105, 324 (334 f.) m.w.N.).

    Ebensowenig kann entgegengesetzt werden, daß im GmbH-Recht eine dem § 119 Abs. 11 AktG entsprechende Regelung fehlt (ablehnend auch BGHZ 105, 324 (335), allerdings ohne konkrete Bezugnahme; einschränkender nunmehr BGH NJW 1992, 1452 (1454)).

    Diesem ist als Anlage der Aufhebungsvertrag beizufügen, soweit sich dieser nicht schon aus dem Beschlußprotokoll ergibt (entsprechend BGH NJW 1992, 1452 ).

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
    Der Bundesgerichtshof hat schon im Rahmen der Konzernhaftung bei durchgeführten, aber nichtigen Unternehmensverträgen den bloß deklaratorischen Charakter der in Frage stehenden Handelsregistereintragung ausgesprochen (BGHZ 116, 37 (43 f.)).

    Auch den drohenden Widerspruch zu der Begründung, die Eintragungspflicht von GmbH-Unternehmens-verträgen beruhe auf einer Analogie zu § 54 Abs. 1 GmbHG , hat der Bundesgerichtshof gesehen und ist dem mit einem Verweis auf § 298 AktG begegnet (BGHZ 116, 37 (44)).

    Gegenteilig hat sich der Bundesgerichtshof nur für diejenigen Vertragsaufhebungen geäußert, die vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 24.10.1988 erfolgt sind (vgl. BGHZ 116, 37 (43ff.)).

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt hat, ändert der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den rechtlichen Status der abhängigen GmbH und ist als satzungsgleicher Organisationsvertrag zu qualifizieren (vgl. BGHZ 103, 1 (4); 105, 324 (331); NJW 1992, 1452 (1454)).
  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 76/90

    Änderung einer langjährig praktizierten Geschäftspolitik

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
    Insofern ist schon aus der Entstehenungsgeschichte des GmbH-Gesetzes sowie der Stellung der Gesellschafterversammlung als oberstes Organ abzuleiten, daß für derartige ungewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung eine Gesellschafterkompetenz zu begründen ist (ebenso vor allem Kort, Der Abschluß von Beherrschungsund Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Recht, 1986, S. 126 f. Zöllner ZGR 1992, 176 (178) m.w.N. in Pn. 7 ff.; vgl. a. BGH BB 1991, 714 ).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags zwischen zwei GmbH

    In den Gründen, auf die verwiesen wird, hat sich das Landgericht mit der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Eintragung setze neben der Vorlage des schriftlichen Aufhebungsvertrages den Nachweis der zustimmenden Gesellschafterbeschlüsse beider Gesellschaften voraus, denjenigen der beherrschten GmbH auch in notariell beurkundeter Form, (die angefochtene Entscheidung ist u.a. abgedruckt in WM 1993, 953 und ZIP 1992, 1736 mit zust. Anm. von Ebenroth/Wilken; vgl. auch Ebenroth/Wilken in WM 1993, 1617; sie ist abl. besprochen von Dilger in WM 1993, 935 und von Petzoldt in EWiR 1993, 263).

    Dies bedeutet somit eine bloße Rückkehr zu dem Zustand, in dem sie sich vor dem Abschluß des Vertrages befunden hat (vgl. hierzu auch Dilger, WM 1993, 953 ).

  • OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03

    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

    Dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 169 und FG Prax 1999, 34; OLG Hamm FG Prax 2001, 250; BayObLG DB 1979, 84 und …
  • OLG Frankfurt, 11.11.1993 - 20 W 317/93

    Zustimmungserfordernis bei Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages mit einer AG

    Die Meinung der Vorinstanzen, die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung - in notariell beurkundeter Form - für erforderlich halten, wird von der Kommentar-Literatur (Scholz/Emmerich GmbHG 8. Aufl. Anhang Konzernrecht Rn. 320; Hachenburg/Ulmer GmbHG 8. Aufl. S 53 Rn. 153 f.; Rowedder/Koppensteiner GmbHG 2. Aufl. Anh S 52 Rn. 72; ebenso Rix MittRUNotK 1986, 29/43) und dem Landgericht Konstanz (Beschluß vom 26. November 1992 = ZIP 1992, 1736 = GmbHR 1993, 443 = WM 1993, 953 = EWIR 1993, 263) geteilt.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1998 - 3 Wx 399/98

    Anmeldung einer Satzungsänderung

    Dieser Ansicht hat sich der Senat bereits im Beschluß vom 17.7.1992 angeschlossen (vgl. GmbHR 1993, 169).
  • OLG München, 16.01.1998 - 23 U 2991/97

    Zur Zulässigkeit von Regelungen in einem KG-Vertrag über das Ausscheiden eines

    Dieser Ansicht hat sich der Senat bereits im Beschluß vom 17.7.1992 angeschlossen (vgl. GmbHR 1993, 169 ).
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